Dieser Blog betrachet den rechtlichen Aspekt der Multihoster aus der Sicht des Schweizer Rechtes.
Die Rechtslage in der EU ist nicht richtig klar, ist aber in der realen Rechtspraxis nicht downloaderfeindlich, da der potentielle Rechtsverstoß des Downloaders weit milder gesehen wird als der des Uploaders und daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nie verfolgt wird. Der Downloader lädt oft was zum spärlichen Privatgebrauch und erzielt in keinster Weise gewerbsmäßig Profit.
Daher konzentriert sich derzeit (2016) die potentielle Verfolgung von Verstößen gegen das Urheberrecht auch in der EU wie auch in der Schweiz auf den gewerblich tätigen Uploader.
Bei ungeschütztem Torrent tritt auch der primär auf Download ausgerichtete User als Uploader in Erscheinung und macht sich so rechtlich angreifbar. Premiumize.me sorgt hier dafür, daß der User nur als reinrassiger Downloader in Erscheinung treten kann und nimmt das Kreuz des Uploaderrisikos auf seine Kappe.
Downloader in der EU sind nach dem, was ich im Web gefunden habe, insbesondere wenn sie Multihoster nutzen, noch nie rechtlich behelligt worden.. Die Behörden interessieren sich primär für die, die urheberrechtlich geschütztes Material hochladen, denn ohne sie kämen die Downloader gar nicht erst in die Lage, was ggf. Geschütztes laden zu können. Zudem kann der Downloader gar nicht wissen, ob das, was er da lädt, mit Einverständnis oder ohne Einverständnis des Urhebers auf einem der zahllosen Filehoster gespeichert ist. Darüber geistert inzwischen insbesondere im Adultbereich unendlich viel Stoff in einer Qualität, welche durchaus oft jener bei den Filehostern entspricht, auf den zahllosen Tubes durchaus mit Einverständnis des Urhebers herum.
Das Risiko, ohne Genehmigung des Rechteinhabers Stoff ggf. sogar gewerblich zum Download anzubieten, nehmen die Uploader auf sich. Wenn die nun in einem Land außerhallb von EU- und US-aber auch Schweizer Recht ihren Upload durchführen, können auch die im Einklang mit ihrem Länderrecht sein und sind daher schwer zu behelligen.
Der Downloader kann sich im Gunde genommen darauf berufen, daß er von einem Freund im Web durch dessen Links Teilhabe an einer auch in der EU legalen Privatkopie dieses Freundes bekommen hat. Nur in Torrent-Netzwerken droht dem Downloader Gefahr, weil er sich automatisch dort auch als Uploader betätigt, was in EU und Schweiz verboten ist.
Sehr sauber ist die Rechtslage in der Schweiz: alles außer dem Download von Software ist grundstäzlich erlaubt. Es ist mir unverständlich, warum die exzellente Rechtspraxis der Schweiz nicht auch in der EU eingeführt wird.
Der EU-Bürger wird durch die Komplexität der Rechtslage >> also durchaus verwirrt.
Ein paar interessante Dinge diskutieren auch die beiden Schlitzohren hier >> Am Schluss natürlich müssen auch sie in der EU natürlich vom Download abraten, um nicht selbst anfechtbar zu werden.
Wesentlich besser als das von miteinander hadernden Länder-Politkasten zurechtgeschusterte EU-Recht ist im Einklang mit dem Rechtsempfinden des gesamten europäischen Volkes das in langer demokratischer Tradition gewachsene Schweizer Recht. Seit 1848 ist die Schweiz ein moderner Bundesstaat.
Die verfluchten und gottverdammten europäischen Führungskasten, die in einer Kette verheerender Kriege unter anderem in den Weltkriegen 1 und 2 Abermillionen ehrbarer Soldaten und bedauernswerter Zivilisten in einen grausamen Tod gehetzt haben und gewaltiges Volksvermögen in liederlichster Art vernichtet haben, konnten die Schweiz nie unter ihre verheerende Tyrannei zwingen. Auch in der Schweizer Geschichte gibt es Schattenseiten, die liegen aber schon sehr lange zurück. Zur Geschichte >>
Das heilige, moderne Schweizer Recht erlaubt nun jeglichen Download außer den von Software.
Daher ist auch der Download von Erwachsenen-Content, dem ich im Blog einen breiten Raum widme, nach Schweizer Recht in Ordnung. Dokument dazu >>
Lasset uns daher im Einklang mit dem edelsten aller eurpäischen Rechte, nämlich dem Schweizer Recht nach bestem Wissen und Gewissen mit unseren guten Multihostern ein wahres Download-Paradies betreten.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen